Rechtliche Grundlagen - Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die rechtlichen Grundlagen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag finden sich im § 45a SGB XI sowie in der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den dazugehörigen Vollzugshinweisen.

Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege können bis zu 125 Euro monatlich als einheitlicher Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung eingesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag ist der § 45b SGB XI.

Weitere Informationen finden Sie in dem Bereich Für Betroffene und/oder Für Träger.

 

Aktuelle Informationen (Stand Dezember 2022):

Hiermit möchten wir Sie gerne darüber informieren, dass am 31.12.2022 eine Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (VV-AVSG) in Kraft treten wird. Diese beinhaltet insbesondere folgende Neuerungen:

Steuerrechtlich veranlasste Anpassung bzgl. Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Aufgrund aktueller finanzrechtlicher Rechtsmeinung war eine Anpassung von Nr. 1.3.1 Satz 1 Buchst. d VV-AVSG erforderlich. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann in Fällen, in denen nur eine zu pflegende Person betreut wird, regelmäßig von einer sittlichen Pflicht und damit einer Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 36 EStG i. V. m. § 33 Abs. 2 EStG ausgegangen werden.

Wegfall des Vertretungserfordernisses für selbstständig tätige Einzelpersonen

Das Erfordernis der bislang (und schon vor dem 01.01.2021 grundsätzlich für alle Einzelpersonen) geltenden Vertretungsregelung ist aus fachlicher Sicht mittlerweile überholt. In der Praxis stellt sich diese als Hindernis für eine Tätigkeit als Einzelperson dar, da mögliche Träger, die grundsätzlich die Einzelperson vertreten können, aufgrund eigener enger Personalkapazitäten keine Vertretungspersonen abstellen können und das Pensum anderer selbstständig tätiger Einzelpersonen meist ausgeschöpft ist. Zudem gibt es auch Regionen, in denen es keine anderen Träger oder Einzelpersonen gibt, die eine Vertretung übernehmen könnten, da bayernweit noch nicht flächendeckend Angebote zur Verfügung stehen. Gerade in diesen Regionen ist es wichtig, dass Pflegebedürftige überhaupt Unterstützung von selbstständig tätigen Einzelpersonen in Form der Alltagsbegleitung und haushaltsnaher Dienstleistungen erhalten. Daher erfolgte eine Anpassung von Nr. 1.3.2 VV-AVSG. In jedem Fall bleibt für die Tätigkeit als selbstständige Einzelperson insbesondere Voraussetzung, dass diese über eine entsprechende Fachkraftqualifikation verfügt sowie das Angebot regelmäßig, verlässlich und auf Dauer ausgerichtet ist.

Die Änderung der VV-AVSG wurde bereits im Bayerischen Ministerialblatt verkündet. Sie können diese unter dem folgenden Link finden:

VV-AVSG-Änderung: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-667/

Konsolidierte Fassung der VV-AVSG: Diese wird nach Inkrafttreten am 31.12.2022, voraussichtlich unter dem bisherigen Link https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_861_G_10013/true, veröffentlicht werden.