Selbstständig tätige Einzelperson nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG
Gesetzliche Grundlagen
Auszug aus der AVSG
2. Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn
a) es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,
b) die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und
c) eine Anerkennung entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 vorliegt.“
Inhalte der VV-AVSG zu selbständig tätigen Einzelpersonen
1.3.2 Selbstständig tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG
Die Einzelperson muss über eine geeignete zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1 verfügen. In Bezug auf die Versicherung gilt Nr. 1.2.1.3.