Selbstständig tätige Einzelperson nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen können selbstständig tätige Einzelpersonen für Tätigkeiten zur Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegegrad und deren An- und Zugehörigen anerkannt werden:
wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,
wenn die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und
wenn eine Anerkennung entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 vorliegt.
Für die Anerkennung ist in Bayern das Landesamt für Pflege (LfP) zuständig. Auf der Internetseite des LfP finden Sie alle benötigten Formulare für die Anerkennung. Das Stellen eines Antrags auf Anerkennung ist jederzeit möglich.
Wofür wird die Anerkennung benötigt?
Um mit den Pflegekassen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können, wird in Bayern eine Anerkennung benötigt.
Wie funktioniert die Anerkennung?
Für die Anerkennung ist in Bayern das Landesamt für Pflege (LfP) zuständig. Auf der Internetseite des LfP finden Sie alle benötigten Formulare für die Anerkennung. Das Stellen eines Antrags auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Träger müssen für anerkannte Angebote einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht beim LfP einreichen. In diesem werden die Tätigkeiten des vergangenen Jahres, insbesondere die Anzahl und Art der übernommenen Leistungen sowie der dafür eingesetzten Kräfte, beschrieben. Spätestens bis zum 1. April des Folgejahres muss dieser beim LfP eingegangen sein.