Selbstständig tätige Einzelperson nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG
Nach § 82 Abs. 4 AVSG können selbstständig tätige Einzelpersonen für pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.
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